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CSR-Richtlinie (2014/95/EU): Regulierung der Berichterstattung über Nachhaltigkeit

Manuel Bräuhofer Manuel Bräuhofer 13 September, 2016

Im November 2014 wurde die Richtlinie 2014/95/EU zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durch die Richtlinie sollen Unternehmen mit mehr als 500 MitarbeiterInnen in ihren Lageberichten verpflichtend über Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange sowie Diversitätsstrategien im Lagebericht berichten. Von dieser Regelung, die bis 6. Dezember 2016 zwingend in österreichisches Recht umzusetzen ist, sind in etwa 200 Unternehmen in Österreich betroffen.

Das Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen über das Geschäftsjahr 2017 berichten müssen wobei der Berichtsrahmen frei wählbar. Es können nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke verwendet werden. Darüber hinaus besagt die Richtlinie, dass die Anforderungen für verantwortungsvolle Unternehmensberichterstattung gänzlich erfüllt sind sofern internationale Rahmenwerke angewendet werden.

Es ist ebenfalls möglich, dass Unternehmen einen gesonderten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen welcher jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden muss.

Inhalte der Berichtspflicht

Die neue Berichtspflicht fokussiert auf zwei Themen:

  1. Erweiterung des Lageberichts um eine sogenannte „nichtfinanzielle Erklärung“ vor
  2. Erklärung zur Unternehmensführung über ihr Diversitätskonzept

1. Nichtfinanzielle Erklärung

In dieser Erklärung sind ab 2017 Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung zu machen. Außerdem ist es notwendig die verfolgten Konzepte zu beschreiben sowie die Ergebnisse, die Risiken sowie die wichtigsten nichtfinanziellen Indikatoren anzugeben. Wird kein Konzept angegeben, muss dies in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet erläutert werden.

2. Erklärung zur Unternehmensführung

Die bisherige Berichterstattungspflicht für börsennotierte Unternehmen wird um die Beschreibung des Diversitätskonzepts bei der Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane ausgedehnt. Die Ziele des Diversitätskonzepts sind ebenso zu erläutern wie die Art und Weise der Umsetzung sowie die im Geschäftsjahr erzielten Ergebnisse.

 Handlungsempfehlungen

  • Prüfung ob ihr Unternehmen betroffen ist
  • Analyse der vorgegebenen nichtfinanziellen Themengebiete im Unternehmen
  • Entwicklung von Maßnahmen in Bezug auf die o.a. Themenfelder
  • Anstellen von Überlegungen zur Berichterstattung

Die Analyse sollte bis Ende 2016 abgeschlossen sein, damit erforderliche Maßnahmen alsbald umgesetzt werden können, um sie in die Berichterstattung 2017 aufnehmen zu können.

Sie brauchen Unterstützung?

brainworker unterstützt Sie in allen Fragen rund um die CSR-Richtlinie und berät Ihre Organisation unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen. Dies umfasst Analyse, Beratung sowie die Entwicklung von Maßnahmen und der Kommunikation.

Kontaktieren Sie uns: office@brainworker.at

Manuel Bräuhofer

Manuel Bräuhofer

Manuel Bräuhofer ist Gründer und Geschäftsführer von brainworker. Er ist akademischer Organisationsberater, Personalentwickler und Coach sowie Marketing- & Vertriebsmanager.

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